der Posthotel Taube Betriebs GmbH (FN 477565b)
Silvrettastraße 1, 6780 Schruns
Stand Juni 2023
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Gäste des Hotels Posthotel Taube Betriebs GmbH (FN 477565b, Landesgericht Feldkirch), Silvrettastraße 1, 6780 Schruns (im Folgenden: „Beherberger“ oder „Hotel“), und beziehen sich auf sämtliche Beherberungsverträge und alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Das Hotel schließt sämtliche Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die die Beherbergung in Anspruch nimmt. Als Gäste gelten auch jene Personen, die mit diesem gemeinsam anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde, Geschäftspartner, Bekannte etc).
2. „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
3. „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Gast und dem Hotel geschlossene Vertrag über die Beherbergung, wobei diesem Vertrag die gegenständlichen AGB zugrunde liegen. Zentrales Element ist die entgeltliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten.
4. „Höhere Gewalt“: Ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Darunter fallen zum Beispiel: Brand, Unwetter – insb Straßensperrungen bei Schneechaos, Erdbeben, Streiks, Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien etc.
§ 3 Vertragsabschluss, Beherbergung, Leistungen
1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Buchung des Gastes bzw des künftigen Vertragspartners über die Räumlichkeiten durch den Beherberger zustande. Dem Beherberger steht es frei, Buchungen von Räumlichkeiten auch ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räumlichkeiten, es sei denn, der Beherberger hat die Bereitstellung bestimmter Räumlichkeiten in Textform (zB per E-Mail) bestätigt.
3. Der Beherberger ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Räumlichkeiten nach Maßgabe dieser AGB bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4. Der Gast ist verpflichtet, für die gebuchten Räumlichkeiten und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen den vereinbarten Preis entsprechend dem geschlossenen Beherbergungsvertrag zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Gast bzw vom Vertragspartner veranlasste zusätzliche Leistungen und Auslagen des Beherbergers gegenüber Dritten.
5. Rechnungen des Beherbergers sind sofort nach Zugang/Erhalt zum Zeitpunkt der Anreise (beim Check-In) oder der Abreise (beim Check-Out) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Vereinbarung einer Vorauszahlung ist die Rechnung sofort nach Zugang/Erhalt zum Zeitpunkt des Buchungsabschlusses fällig. Sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde, liegt ein Zahlungsverzug vor, wenn die Rechnung nach Zugang nicht innerhalb von 14 Tagen oder bis zu einer in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit bezahlt wird. Im Falle des Zahlungsverzugs gilt für Verbraucher § 1000 ABGB und im Falle eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts § 456 UGB.
6. Der Beherberger ist berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes aufgelaufene Forderungen durch Ausstellung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und die sofortige Zahlung zu verlangen.
§ 4 Anreise- und Abreisetag
1. Der Gast hat das Recht, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die Räumlichkeiten ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Anreisetag“) zu beziehen. Ein früherer Check-In ist je nach Verfügbarkeit aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Beherberger gegen Zahlung eines Aufpreises möglich.
2. Der Gast ist verpflichtet die gebuchten Räumlichkeiten bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern mit dem Beherberger nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, ist dieser berechtigt, die gebuchten Räumlichkeiten nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche ableiten kann. Dem Beherberger steht ein Rücktrittsrecht nach Punkt § 5 Abs 2 lit d zu.
3. Werden die Räumlichkeiten erstmalig vor 6.00 Uhr in Anspruch genommen, so gilt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung (Ankunftstag am Vortrag).
4. Der Gast verpflichtet sich, die Räumlichkeiten am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr geräumt dem Beherberger zurückzustellen („Abreisetag“).
5. Sofern der Gast die Räumlichkeiten nicht fristgerecht räumt, ist der Beherberger berechtigt, diesem für die zusätzliche Nutzung der Räumlichkeiten einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wobei bei einer späteren Abreise zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr lediglich ein Aufpreis in Höhe von € 50,00 in Rechnung gestellt wird, sofern der Gast eine spätere Abreise vorab nicht dazugebucht hat bzw dies vom Beherberger nicht ausdrücklich bei Übermittlung der Buchungsbestätigung zugesagt wurde.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag / Stornierung durch den Beherberger
1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, ist der Beherberger berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten.
2. Der Beherberger ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grund vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a. Höhere Gewalt oder andere vom Beherberger nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Beherbergungsvertrages unmöglich machen;
b. wenn Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen über die Person des Gastes oder den Aufenthaltszweck gebucht werden;
c. bei begründetem Verdacht des Beherbergers, dass die Inanspruchnahme der gebuchten Räumlichkeiten oder sonstigen Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann;
d. das Nicht- oder verspätete Erscheinen des Gastes im Sinne des Punkt § 4 Abs 2.;
e. bei Kenntnis des Beherbergers über die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss; damit einhergehend insbesondere, wenn der Gast bzw Vertragspartner fällig gestellte Forderungen nicht fristgerecht begleicht oder bei Nichtleistung einer vereinbarten Anzahlung; bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens sowie im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens des Gastes.
§ 6 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag / Stornierung durch den Gast bzw Vertragspartner
1. Der Beherberger räumt dem Gast bzw Vertragspartner ein Rücktrittsrecht unter Einhaltung folgender Bestimmungen ein:
a. im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat der Beherberger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung;
b. die Stornierungsbedingungen sind im jeweiligen Beherbergungsvertrag individuell angegeben;
c. der Gast, der die gebuchten Räumlichkeiten oder die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, hat den vertraglich vereinbarten Preis zur Gänze zu bezahlen;
d. hat der Beherberger dem Gast im Beherbergungsvertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat der Beherberger keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Beherberger;
e. die Rücktrittserklärung des Gastes hat in Textform (zB per E-Mail) zu erfolgen.
2. Mangels (schriftlicher) Vereinbarung von individuellen Stornierungsbedingungen im Beherbergungsvertrag gelten nachstehende Stornierungsbedingungen:
a. Bis spätestens einen (1) Monat (dh bis 30 Tage) vor dem vereinbarten Anreisetag ist der Gast berechtigt, den Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornierungsgebühr (kostenfrei) durch eine schriftliche Rücktrittserklärung aufzulösen;
b. Bis spätestens zwei (2) Wochen (dh 29 Tage bis inkl 14 Tage) vor dem vereinbarten Anreisetag ist der Gast berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornierungsgebühr von 50 % des gesamten vereinbarten Preises durch eine schriftliche Rücktrittserklärung aufzulösen;
c. Bis spätestens eine (1) Woche (dh 13 Tage bis inkl 8 Tage) vor dem vereinbarten Anreisetag ist der Gast berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornierungsgebühr von 70 % des gesamten vereinbarten Preises durch eine schriftliche Rücktrittserklärung aufzulösen;
d. In der letzten Woche bis inklusive einen (1) Tag (dh 7 Tage bis inkl 1 Tag) vor dem vereinbarten Anreisetag ist der Gast berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornierungsgebühr von 90 % des gesamten vereinbarten Preises durch eine schriftliche Rücktrittserklärung aufzulösen;
3. Die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen bei Abschluss des Beherbergungsvertrages im Wege des Fernabsatzes (insb FAGG- und KSchG-Bestimmungen) bleiben von den obigen Bedingungen unberührt. Es besteht gemäß der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG.
§ 7 Behinderungen bei Anreise oder Abreise
1. Kann der Gast am Tag der Anreise im Hotel aus Gründen, die der Gast nicht zu vertreten hat, nicht erscheinen, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der geplanten bis zur tatsächlichen Anreise zu bezahlen. Als derartige Gründe gelten ausschließlich jene höherer Gewalt.
2. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab dem tatsächlichen Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
3. Kann der Gast am Tag der Abreise das Hotel nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Gast die angebotenen Leistungen des Hotels infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 8 Beistellung einer Ersatzunterkunft
1. Der Beherberger ist berechtigt, dem Gast aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2. Als sachliche gerechtfertigte Gründe gelten insbesondere, wenn die gebuchten Räumlichkeiten unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 9 Rechte und Pflichten des Gastes/Vertragspartners
1. Durch Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Räumlichkeiten, der allgemein zugänglichen und der allgemeinen Nutzung offen stehenden weiteren Räume und Einrichtungen des Hotels sowie auf ortsübliche Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) und unter äußerster Schonung der Substanz der Räumlichkeiten des Hotels und unter Rücksichtnahme der übrigen Gäste auszuüben.
2. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Preis samt etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer spätestens zum Zeitpunkt der Abreise zu bezahlen.
3. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger ausdrücklich Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Gast alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, sonstige Gebühren etc.
4. Der Gast haftet dem Beherberger für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Beherberger entgegennehmen, schuldhaft verursachen.
§ 10 Rechte, Pflichten und Haftung des Beherbergers
1. Verweigert der Gast die Bezahlung des vereinbarten Preises oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung der Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Gast gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beherbergung zu.
2. Wird vom Gast ein Zimmerservice oder ein Service zu außergewöhnlichen Tages- bzw. Nachtzeiten (nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) begehrt, dann ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Auf dieses Sonderentgelt wird vom Beherberger auf der Preisliste ausdrücklich hingewiesen.
3. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 bis 970c ABGB für die vom Gast eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherberger ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger bzw einem ihm zurechenbaren Gehilfen (Hotelpersonal) übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner ihm zurechenbaren Gehilfen sowie der aus- und eingehenden Personen. Kommt der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort (z.B. Safe) zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist die Haftung des Beherbergers ausgeschlossen.
4. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zum dem im Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag (derzeit € 1.100,–).
5. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Gastes ist zu berücksichtigen und verringert dementsprechend die Haftungssumme.
6. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu dem im § 970a ABGB in der geltenden Fassung festgesetzten Betrag (derzeit € 550,–). Der Beherberger für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner zurechenbaren Gehilfen verschuldet wurde.
7. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben. Dies liegt im Ermessen des Beherberger.
8. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger zur Anzeige bringt (§ 970b ABGB).
Ist der Gast Konsument, wird davon abgesehen die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; hiervon ausgenommen sind Personenschäden.
Ist der Gast ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden jedenfalls nicht ersetzt. Die Grenze ist die Höhe des Vertrauensschadens.
§ 11 Beendigung des Beherbergungsvertrages – vorzeitige Auflösung
1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem im Beherbergungsvertrag festgelegten Zeitablauf.
2. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, den vollen vereinbarten Preis zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der gebuchten Räumlichkeiten erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn das Hotel im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast gebuchten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Gasts an weitere Gäste vermietet werden können. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Gast.
3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
4. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen. Als wichtige Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich wenn der Gast:
a. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Gehilfen oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber dasZusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b. von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c. die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht bezahlt.
5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz in diesem Zusammenhang etc des Gastes sind ausgeschlossen.
§ 12 Tierhaltung
1. Tiere dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Beherbergers und gegen Leistung einer besonderen Vergütung (Aufpreis) in das Hotel gebracht werden.
2. Der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
3. Der Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
4. Der Gast bzw seine Versicherung haften dem Beherberger zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
5. In den Restauranträumlichkeiten mit offenen Speisen (Buffet – Frühstück) und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere jedenfalls nicht aufhalten. Davon abgesehen ist der Beherberger berechtigt, im Einzelfall den Aufenthalt der Tiere auch in anderen Räumlichkeiten zu untersagen (insbesondere, wenn sich andere Gäste durch den Aufenthalt des Tieres gestört fühlen).
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Hotel gelegen ist.
2. Der Beherbergungsvertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im Falle eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts der Sitz des Hotels, wobei das Hotel überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlich und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgen. Das gilt auch für das Abgehen des Schriftformgebots, wobei E-Mail als Schriftform genügt.
5. Sollten einzelne Teile oder Bestimmungen des Beherbergungsvertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder durch neuere Rechtsprechung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit oder Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche den bisherigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen und nach aktueller Rechtslage rechtswirksam sind. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu erschließen sind.
Posthotel Taube Betriebs GmbH, Stand Juni 2023